Für Wohnungseigentümergemeinschaften

WEG-Finanzierung: Sanierung ohne Sonderumlage finanzieren

Dach, Heizung, Fassade oder Aufzug: Größere Maßnahmen übersteigen die Erhaltungsrücklage fast immer. Statt einer Sonderumlage, die einzelne Eigentümer überfordert, finanziert die Gemeinschaft das Vorhaben als Ganzes. Wir vermitteln WEG-Darlehen deutschlandweit, in Zusammenarbeit mit einer spezialisierten Privatbank.

Das Wichtigste

Wie sich diese Finanzierung von einem normalen Kredit unterscheidet

Darlehensnehmerin ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, nicht der einzelne Eigentümer. Deshalb entfällt, was Sanierungsvorhaben sonst ausbremst.

Ohne Besicherung

Keine Grundschulden

Es werden keine Grundschulden der Miteigentümer benötigt.

Ohne Prüfung

Keine Bonitätsprüfung Einzelner

Die einzelnen Miteigentümer werden nicht geprüft.

Beschlusslage

Beschluss der Gemeinschaft

Ein Mehrheitsbeschluss genügt, wenn die Eigentümer zuvor über die Risiken unterrichtet wurden.

Finanzierungsgrad

Bis zu 100 Prozent

Die Maßnahme lässt sich vollständig über das Darlehen abbilden.

Flexibilität

Enthaftung möglich

Eigentümer, die ihren Anteil direkt zahlen möchten, können enthaftet werden.

Reichweite

Deutschlandweit

Unabhängig vom Standort des Objekts.

Konditionen

Eckdaten im Überblick

MerkmalAngabe
DarlehensnehmerinGemeinschaft der Wohnungseigentümer
Mindestdarlehenssumme50.000 Euro
Höchstbetrag je Miteigentümerbis 25.000 Euro, bezogen auf Miteigentümer, nicht auf Wohneinheiten
DarlehensformVolltilgerdarlehen
Laufzeitbis zu 10 Jahre
Zinssatzabhängig von Laufzeit, Summe und Marktlage, wir nennen Ihnen die aktuelle Indikation im Erstgespräch
Sondertilgungentgeltfrei, etwa bei Förderzusagen oder Versicherungsleistungen
Sicherheitenkeine Grundschulden der Miteigentümer erforderlich

Kontoführung

  • Hausgeld- und Rücklagenkonto werden künftig bei der finanzierenden Privatbank geführt
  • Kontoführung 3 Euro im Monat, einschließlich Kontowechselservice
  • Guthabenverzinsung für Rücklagenkonten

Für Hausverwaltungen

Was wir Verwaltungen abnehmen

Sie betreuen Eigentümergemeinschaften, nicht Kreditanträge. Wir übernehmen den Finanzierungsteil und liefern Ihnen, was Sie für die Eigentümerversammlung brauchen.

Beschlussvorbereitung

Eckdaten, Rate und Laufzeit so aufbereitet, dass sie in die Einladung und den Beschlussvorschlag passen.

Ansprechpartner

Ein fester Kontakt für Verwaltung und Verwaltungsbeirat, von der ersten Anfrage bis zur Auszahlung.

Unterlagenprüfung

Wir prüfen vorab, ob die Unterlagen vollständig sind, und fordern nur das nach, was wirklich fehlt.

Beschluss und Haftung

Was die Eigentümerversammlung beschließen muss

Der Bundesgerichtshof hat bereits 2015 entschieden, dass auch ein langfristiges Darlehen der ordnungsmäßigen Verwaltung entsprechen kann. Voraussetzung ist, dass die Eigentümer vor der Beschlussfassung über das Risiko einer Nachschusspflicht unterrichtet werden und dies im Protokoll dokumentiert ist.

In den Beschluss gehören

  • die Maßnahme selbst und ihre Kosten
  • Darlehenssumme, Laufzeit und Rückzahlung über den Wirtschaftsplan
  • die Bevollmächtigung der Verwaltung zum Abschluss des Darlehensvertrags
  • der dokumentierte Hinweis auf die Haftung und eine mögliche Nachschusspflicht

Wer haftet

Vertragspartnerin der Bank ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Daneben haften die einzelnen Eigentümer nach Paragraf 9a Absatz 4 des Wohnungseigentumsgesetzes unmittelbar, jedoch begrenzt auf ihren Miteigentumsanteil. Bei einem Darlehen von 100.000 Euro und einem Anteil von 50 von 1000 sind das höchstens 5.000 Euro.

Eigentümer, die ihren Anteil selbst zahlen, können nach Paragraf 16 Absatz 2 Satz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes von Zins und Tilgung ausgenommen und über eine Vereinbarung mit der Bank auch von der quotalen Haftung freigestellt werden.

Ablauf

In fünf Schritten zur Auszahlung

1

Vorhaben besprechen

Objekt, Maßnahme, gewünschte Summe und Laufzeit. Kostenfrei und unverbindlich.

2

Indikation

Sie erhalten eine Größenordnung zu Rate und Konditionen für die Eigentümerversammlung.

3

Beschluss

Die Gemeinschaft beschließt die Maßnahme und die Kreditaufnahme und ermächtigt die Verwaltung.

4

Unterlagen und Prüfung

Wir reichen die Unterlagen ein und begleiten die Kreditprüfung.

5

Zusage und Auszahlung

Nach der Zusage erfolgt die Auszahlung entsprechend dem Baufortschritt.

Diese Unterlagen werden für die Kreditprüfung benötigt

  • Adresse des Investitionsobjekts
  • Beschreibung des Vorhabens mit gewünschter Darlehenssumme, Laufzeit und Sondertilgung
  • Miteigentümerliste mit Anteilen und Adressen
  • Die letzten beiden Jahresabrechnungen und Wirtschaftspläne
  • Teilungserklärung und Grundbuchauszug oder Vollmacht zur Grundbuchabfrage
  • Aufstellung der Hausgeldrückstände, ersatzweise Fehlanzeige der Verwaltung
  • Kontaktdaten von Verwaltung und Verwaltungsbeirat

Fehlt etwas, sagen wir Ihnen vorab, was sich beschaffen lässt und was die Gemeinschaft liefern muss.

Häufige Fragen zur WEG-Finanzierung

Wer ist Darlehensnehmer, die Gemeinschaft oder der einzelne Eigentümer?

Darlehensnehmerin ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als rechtsfähiger Verband. Die einzelnen Eigentümer nehmen keinen eigenen Kredit auf und stellen keine Grundschulden.

Welche Maßnahmen lassen sich damit finanzieren?

Typisch sind Dach, Fassade, Fenster, Heizungstausch, Leitungen, Aufzug, Balkonsanierung sowie energetische Modernisierungen. Voraussetzung ist ein Beschluss der Gemeinschaft.

Wie hoch kann das Darlehen sein?

Ab 50.000 Euro, mit bis zu 25.000 Euro je Miteigentümer. Der Bezug ist der Miteigentümer, nicht die Wohneinheit, was den Rahmen bei mehreren Einheiten in einer Hand erweitert.

Was passiert, wenn einzelne Eigentümer ihren Anteil sofort zahlen möchten?

Das ist möglich. Eigentümer, die ihren Anteil direkt begleichen, können von der Haftung für den finanzierten Teil freigestellt werden.

Muss das Konto der Gemeinschaft wechseln?

Ja. Hausgeld- und Rücklagenkonto werden bei der finanzierenden Privatbank geführt, die Kontoführung kostet 3 Euro im Monat einschließlich Wechselservice. Rücklagenkonten werden verzinst.

Wer haftet, wenn ein Eigentümer nicht zahlt?

Nach außen haftet die Gemeinschaft, daneben haften die Eigentümer begrenzt auf ihren Miteigentumsanteil. Fällt ein Eigentümer aus, gleichen die übrigen den Fehlbetrag im Innenverhältnis aus, in der Regel über eine Sonderumlage. Genau darüber müssen die Eigentümer vor dem Beschluss unterrichtet werden.

Wie lange dauert es bis zur Zusage?

Das hängt vor allem von der Vollständigkeit der Unterlagen und vom Beschlusstermin ab. Sinnvoll ist, die Indikation vor der Eigentümerversammlung einzuholen, damit der Beschluss auf belastbaren Zahlen steht.

Sprechen wir über Ihr Sanierungsvorhaben

Kostenfreies Erstgespräch für Eigentümergemeinschaften und Hausverwaltungen, telefonisch, per Video oder persönlich in Eschbach. Telefon +49 7634 50851-0.

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Zuletzt aktualisiert am 24. September 2026. Die Angaben beruhen auf der Produktinformation der finanzierenden Bank und ersetzen keine Rechtsberatung.